Bekanntmachung
Rechtskraft der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach
im Ortsbezirk Hinzerath „Hinzerath – Zum Waldbach“
zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Gemeinderat Morbach hat auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBL. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), am 2.2.2026 die Klarstellungs – und Ergänzungssatzung „Hinzerath – Zum Waldbach“ beschlossen. Der Beschluss der Satzung durch den Gemeinderat Morbach wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Der Geltungsbereich der Satzung ist in der nachstehend abgedruckten Karte dargestellt.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Morbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde Morbach geltend gemacht worden ist.
Gemeindeverwaltung Morbach
Morbach, den 23.6.2026
Arianit Besiri
Der Bürgermeister