Der Gemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) am 04. November 2019 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 13.11.2019, Az.: 10-901-11 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt
gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt | |
---|---|---|---|
Gesamtbetrag | Euro | Euro | Euro |
1. im Ergebnishaushalt | |||
Gesamtbetrag der Erträge | 33.021.740 | -517.290 | 32.504.450 |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 32.236.800 | -463.110 | 31.773.690 |
Jahresüberschuss/-Fehlbetrag | 784.940 | -54.180 | 730.760 |
2. im Finanzhaushalt | |||
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.467.390 | -54.180 | 2.413.210 |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.102.660 | -1.359.000 | 743.660 |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.622.910 | -1.445.120 | 4.177.790 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.520.250 | 86.120 | -3.434.130 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.052.860 | -31.940 | 1.020.920 |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2019 wie folgt:
zinslose Kredite wie bisher auf 0 Euro
verzinste Kredite von bisher 454.500 Euro auf 0 Euro
zusammen von bisher 454.500 Euro auf 0 Euro
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden von 1.215.000,00 € neu festgesetzt auf 610.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 912.000,00 € auf 0,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird
wie bisher festgesetzt auf 2.500.000,00 €.
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
für die Wasserversorgung wie bisher auf 967.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 967.000 Euro
b) Kredite zur Liquiditätssicherung
für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000 Euro
zusammen auf 375.000 Euro
c) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
für die Wasserversorgung wie bisher auf 100.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 100.000 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 0 Euro.
davon in Wirtschaftsjahr 2020 0 Euro.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 nicht geändert.
§ 7
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 nicht geändert.
§ 8
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 75.462.336 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 77.879.236 Euro und zum 31.12.2019 voraussichtlich 78.609.996 Euro.
Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 09. Dezember 2019 bis einschließlich Dienstag, dem 17. Dezember 2019 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Morbach, den 06.12.2019
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Morbach
Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-404
Fax: +49 (0) 6533/95997-404
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