Der Gemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) am 31.08.2020 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 18.09.2020 mit AZ.: 10-901-11-/ba. hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt
gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt | |
---|---|---|---|
Gesamtbetrag | Euro | Euro | Euro |
1. im Ergebnishaushalt | |||
Gesamtbetrag der Erträge | 31.422.070 | 0 | 31.422.070 |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 30.884.510 | 0 | 30.884.510 |
Jahresüberschuss/-Fehlbetrag | 537.560 | 0 | 537.560 |
2. im Finanzhaushalt | |||
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.224.140 | 0 | 2.224.140 |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 6.115.500 | 0 | 6.115.500 |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 8.214.480 | 0 | 8.214.480 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.098.980 | 0 | -2.098.980 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -125.160 | 0 | -125.160 |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2020 wie folgt:
zinslose Kredite wie bisher auf 0 Euro
verzinste Kredite wie bisher auf 586.530 Euro
zusammen wie bisher auf 586.530 Euro
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden wie bisher festgesetzt auf 825.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wie bisher auf 130.000,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird
wie bisher festgesetzt auf 2.500.000,00 €.
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
für die Wasserversorgung wie bisher auf 139.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 139.000 Euro
b) Kredite zur Liquiditätssicherung
für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000 Euro
zusammen auf 375.000 Euro
c) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
für die Wasserversorgung von vorher 0 auf 40.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung von vorher 0 auf 88.000 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 128.000 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 128.000 Euro.
davon in Wirtschaftsjahr 2021 128.000 Euro.
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nicht geändert.
§ 7
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nicht geändert. Die nachfolgende Darstellung der aktuellen Gebührensätze mit den jeweiligen Mehrwertsteuersätzen erfolgt lediglich im Rahmen der Preisangabeverordnung, infolge der Senkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.
Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.
Laufende Entgelte
Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)
1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler
netto | MwSt. | brutto | ||
Nenndurchfluss an 2,5 cbm/h | = €/jährlich | 36,00 | 2,52 | 38,52 |
Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h | = €/jährlich | 86,40 | 6,05 | 92,45 |
Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h | = €/jährlich | 144,00 | 10,05 | 154,08 |
Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h | = €/jährlich | 216,00 | 15,12 | 231,12 |
Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h | = €/jährlich | 576,00 | 40,32 | 616,32 |
Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h | = €/jährlich | 864,00 | 60,48 | 924,48 |
1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche mit
netto | MwSt. | brutto | ||
Zuschlägen für Vollgeschosse | = €/qm | 0,0156 | 0,0011 | 0,0167 |
2.2 Verbrauchsgebühren
netto | MwSt. | brutto | ||
nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) | = €/cbm | 1,35 | 0,095 | 1,445 |
Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
netto | MwSt. | brutto | ||
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) |
= € | 333,0 | 23,31 | 356,31 |
Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, für den oben genannten Zeitraum.
Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.
Laufende Entgelte
Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)
1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler
netto | MwSt. | brutto | ||
Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h | = €/jährlich | 36,00 | 1,80 | 37,80 |
Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h | = €/jährlich | 86,40 | 4,32 | 90,72 |
Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h | = €/jährlich | 144,00 | 7,20 | 151,20 |
Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h | = €/jährlich | 216,00 | 10,80 | 226,80 |
Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h | = €/jährlich | 576,00 | 28,80 | 604,80 |
Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h | = €/jährlich | 864,00 | 43,20 | 907,20 |
1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche mit
netto | MwSt. | brutto | ||
Zuschlägen für Vollgeschosse | = €/qm | 0,0156 | 0,0008 | 0,0164 |
2.2 Verbrauchsgebühren
netto | MwSt. | brutto | ||
nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) | = €/cbm | 1,35 | 0,068 | 1,418 |
Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
netto | MwSt. | brutto | ||
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) | = € | 333,00 | 16,65 | 349,65 |
Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 %, für den oben genannten Zeitraum.
§ 8
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 77.879.236 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 78.609.996 Euro und zum 31.12.2020 voraussichtlich 79.147.556 Euro.
Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 28. September 2020 bis einschließlich Dienstag, dem 06. Oktober 2020 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Morbach, den 25.09.2020
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Morbach
Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-404
Fax: +49 (0) 6533/95997-404
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