Baugenehmigung/Bauantrag
Ein Bauantrag ist schriftlich bei der örtlichen Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung zu stellen (§ 63 Abs. 1 LBauO). Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeinde.
Für Baugebiete mit Bebauungsplan bedürfen Bauvorhaben keiner Baugenehmigung mehr (sofern nach Bebauungsplan gebaut wird und die Erschließung gesichert ist), sondern die Bauunterlagen werden für ein Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO lediglich eingereicht und nicht mehr bauaufsichtlich geprüft. Es wird von der Behörde keine Baugenehmigung erteilt, es handelt sich um genehmigungsfreies Bauen.
Der Bauherr hat keine Wahlmöglichkeit, ob er sein Bauvorhaben als Bauantragsverfahren, vereinfachtes Verfahren oder als Freistellungsverfahren behandelt haben will.
Die Bauunterlagen werden formell wie für einen Bauantrag eingereicht, allerdings ist z.B. das Formular Baubeschreibung nicht mehr erforderlich. (Die einzureichenden Bauunterlagen sind der Bauunterlagen-Prüfverordnung zu entnehmen).
Benötigte Unterlagen
Bitte beachten Sie:
Die nachfolgenden Angaben zur Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen gelten für die Einreichung des Bauantrags bei einer Kreisverwaltung, kreisfreien Stadt bzw. großen kreisangehörigen Stadt.
Für die Einreichung bei einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde ist in der Regel bei den Unterlagen nach Tz. 1 bis Tz. 9 jeweils eine Ausfertigung mehr als unten angegeben erforderlich.
- Bauantragsformular in zweifacher Ausfertigung (3-fach bei gewerbl. Vorhaben oder Beteiligung von Fachbehörden)
- 1 amtlicher katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 plus 1/2 Kopien desselben
- Berechnung des umbauten Raumes in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Berechnung der Nutz- und Wohnfläche in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Nachweis der Grundflächenzahl (GRZ) in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ) in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Nachweis der Vollgeschossigkeit in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Baubeschreibung in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zwei/dreifacher Ausfertigung
- Abstandsflächennachweis
- Stellplatznachweis
- Entwässerungsantrag (Anschluss an das öffentliche Kanalnetz)
- statistischer Erhebungsbogen
zusätzlich bei Umbau, Ausbau, Erweiterung:
Bestandspläne
Bauunterlagen müssen von einem sog. Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Baugesetzbuch
Landesbauordnung
Bauunterlagen-Prüfverordnung
Ansprechpartner(innen)
Saskia Marx
Datenschutzhinweis
Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Erfassung und Beurteilung von Bauanträgen, Freistellungsbescheiden und Bauvoranfragen gemäß §§ 65, 67 LBauO, BauPrüfVO, Immissionsschutzrecht, §§ 31 ff BauGB i.V.m. §§ 63 ff LBauO. Empfänger ihrer Daten ist die Bauaufsichtsbehörde, Ortsvorsteher, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach §§ 2, 4 LBauO (dauernd) oder §§63 ff. LBauO (2 Jahre) . Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Arianit Besiri, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Martin Liesch, Tel.: 06533/71-111, eMail: datenschutz@morbach.de