Das Bundesmeldegesetz (BMG) unterscheidet zwischen einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) und einer erweiterten Melderegisterauskunft (§ 45 BMG).
Sie erhalten im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft von der Gemeinde Informationen zu:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
der gesuchten Person.
Neben der einfachen Melderegisterauskunft gibt es noch eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister. Hierbei erhalten Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person, wobei ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie bei der Gemeinde stellen:
Ihr Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft muss zwingend enthalten:
Erklärung, ob die Auskunft für einen privaten oder gewerblichen Zweck (z.B. Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) benötigt wird.
Sofern die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, ist der Zweck anzugeben.
In beiden Fällen ist zwingend zusätzlich zu bestätigen, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder Adresshandel benötigt wird.
Folgende Verfahrensweisen sind möglich:
- Persönlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, dann erhalten Sie die Daten vor Ort mitgeteilt. Die Gebühren werden vor Ort erhoben.
- Schriftlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft sowie die Gruppenauskunft, dann erhalten Sie die Daten auch auf dem Postwege. Die Gebühren müssen bei der Melderegisterauskunft dem Antrag per Verrechnungsscheck beigefügt werden.
Die Begleichung der Gebühr mittels Vorkasse ist ebenfalls möglich. Bitte geben Sie als Verwendungszweck an:
Melderegisterauskunft/Vorkasse/Name der angefragten Person.Bitte überweisen Sie auf eine der folgenden Bankverbindungen:
Sparkasse Mittelmosel EMH, BLZ: 587 512 30, Konto: 10 000 719, BIC: MALADE51BKS,
IBAN: DE49 5875 1230 0010 0007 19 oder
VR-Bank Hunsrück-Mosel eG, BLZ: 560 614 72, Konto: 100 546, BIC: GENODED1KHK;
IBAN: DE51 5606 1472 0000 1005 46
Gruppenauskunft
Neben der Melderegisterauskunft gibt es weiterhin eine Gruppenauskunft (§ 46 BMG).
Eine Gruppenauskunft ist eine Auskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner. Sie darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
Als Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Personengruppe dienen bestimmte persönliche Merkmale, wie der Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs oder der Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Hinweis
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.