Allgemein

Bekanntmachung

04. April 2024

Rechtskraft der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Haag „Haag – Südlicher Ortsrand“ zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat Morbach hat auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBL. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Gesetz vom 24.5.2023 (GVBl. S. 133), am 12.3.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst in der Gemarkung Haag die folgenden Grundstücke:

Flur 7
Flur 7 Nr. 55/4
Flur 7 Nr. 55/5
Flur 7 Nr. 56 tw.
Flur 7 Nr. 57/1 (Straße Kutscherweg)
Flur 7 Nr. 57/2 tw.
Flur 7 Nr. 60/2 tw.
Flur 7 Nr. 60/3 tw.
Flur 7 Nr. 60/5 (Straße Kutscherweg)
Flur 7 Nr. 60/6 tw.
Flur 7 Nr. 88 (Weg)

Flur 8
Flur 8 Nr. 1/2
Flur 8 Nr. 1/3 tw.
Flur 8 Nr. 1/4
Flur 8 Nr. 64 tw. (Weg)
Flur 8 Nr. 65 tw. (Weg)

Flur 9
Flur 9 Nr. 18
Flur 9 Nr. 19
Flur 9 Nr. 20
Flur 9 Nr. 21
Flur 9 Nr. 22/1
Flur 9 Nr. 22/3
Flur 9 Nr. 22/4
Flur 9 Nr. 23
Flur 9 Nr. 24
Flur 9 Nr. 25
Flur 9 Nr. 26
Flur 9 Nr. 28/1
Flur 9 Nr. 28/4
Flur 9 Nr. 29/2
Flur 9 Nr. 32
Flur 9 Nr. 33
Flur 9 Nr. 59/1 (Weg)
Flur 9 Nr. 59/2
Flur 9 Nr. 60/3 tw. (Straße Kutscherweg)
Flur 9 Nr. 61 tw. (Weg)

Flur 10
Flur 10 Nr. 53
Flur 10 Nr. 55
Flur 10 Nr. 56
Flur 10 Nr. 57/1
Flur 10 Nr. 57/2
Flur 10 Nr. 58
Flur 10 Nr. 59/1
Flur 10 Nr. 59/2
Flur 10 Nr. 60
Flur 10 Nr. 61
Flur 10 Nr. 62
Flur 10 Nr. 63
Flur 10 Nr. 64
Flur 10 Nr. 65
Flur 10 Nr. 78
Flur 10 Nr. 91/1 tw. (Straße Gaischberg)
Flur 10 Nr. 92 (Straße Gaischberg)
Flur 10 Nr. 93 (Straße Gaischberg)
Flur 10 Nr. 95 (Weg)
Flur 10 Nr. 96 tw. (Straße Kutscherweg)

Der Geltungsbereich der Satzung ist in der beigefügten Planzeichnung schwarz umrandet dargestellt. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Durch die Satzung werden die Außenbereichsflächen im Satzungsgebiet
Flur 7 Nr. 60/2 tw., 60/3 tw., 60/6 tw.
Flur 8 Nr. 1/3 tw.,
Flur 9 Nr. 28/1, 28/4, 29/2, 32 und 33
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Für die übrigen Grundstücke des Geltungsbereiches wird die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil klargestellt.

§ 2
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 34 Abs. 5 BauGB i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Die einbezogenen Außenbereichsflächen sind zu einem Anteil von 6 % mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Die Arten, die gepflanzt werden, bedürfen einer Überprüfung in Bezug auf einzuhaltende Mindestgrenzabstände nach den Nachbarrechtsbestimmungen des Landes. Als standortgerechte und heimische Gehölze für die Gartengestaltung sind insbesondere die in der nachfolgenden, nicht abschließenden Liste aufgeführten Arten anzusehen:

Bäume 2. Ordnung:
Birke (Betula pendula), Eberesche (Sorbus aucuparia), Mehlbeere (Sorbus aria), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Vogelkirsche (Cerasus (Prunus) avium),

Obstbäume (Hochstämme):
Apfelsorten:
Luxemburger Renette, Bismarckapfel, Renette, Danziger Kantapfel, Winterrambour, Winter-Goldparmäne, Rheinischer Bohnapfel, Jakob Lebel
Birnensorten:
Blumenbachs Butterbirne, Köstliche von Charneu, Sivenicher Mostbirne, Clapps Liebling, Gute Graue, Schweizer Wasserbirne
Kirschsorten:
Hedelfinger, Schattenmorelle, Schneiders späte Knorpelkirsche
sonstige geeignete Obstbäume:
Hauszwetschge, Wagenheims Frühzwetschge, Walnuss

Sträucher:
Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Hasel (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Kornelkirsche (Cornus mas), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Traubenholunder (Sambucus racemosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn (Crataegus monogyna), div. Wildrosen (Rosa sp.), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Purpurweide (Salix purpurea), Felsenbirne (Amelanchier ovalis)

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Satzung „Haag – Südlicher Ortsrand“ tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Hinweise auf sonstige geltende Vorschriften und Richtlinien sowie Hinweise zur Umsetzung

Artenschutz
Zum Artenschutz wird auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verwiesen. Das sind insbesondere § 39 zum Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie § 44 mit Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.
U.a. ist nach diesen Vorschriften die Erstrodung eines gehölzbewachsenen Baufeldes ausschließlich in der nach dem BNatSchG dafür vorgesehenen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres durchzuführen. Darüber hinaus sind bei dieser Erstrodung Höhlen in Bäumen auf vorhandenen Besatz mit Vögeln oder Fledermäusen zu kontrollieren.

Hochwasservorsorge
Derzeit befindet sich ein Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept in der Gemeinde Morbach in Erarbeitung. Auf die Ergebnisse dieser Planung, die voraussichtlich Ende 2024 beendet sein wird, und die dort vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung von starkregenbedingten Schäden wird besonders hingewiesen.

Denkmalschutz
Grundsätzlich besteht eine Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde (§ 16 – 21 Denkmalpflegegesetz DSchG RLP). Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalpflegebehörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 21 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz DSchG). Zutage kommende Funde (z.B. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw. ) müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 17 DSchG).

Baugrunduntersuchungen
Bei Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen Regelwerke (insbesondere DIN 1054, DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben sind objektbezogene Baugrunduntersuchungen bzw. die Einschaltung eines Baugrundberaters/Geotechnikers zu empfehlen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

Baugruben, Abgrabungen, Böschungen sowie sonstige Veränderungen des Baugrundes dürfen unabhängig vom Abstand zur Straße nur unter Einhaltung der technischen Regelwerke hergestellt werden. Insbesondere sind in eigener Verantwortung durch den Bauherrn bzw. dessen Planverfasser die Anforderungen der DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke, DIN 4124 Baugruben und Gräben und der DIN 4084 – Baugrund-Geländebruchberechnungen zu beachten.


Jedermann kann die Satzung während der allgemeinen Dienststunden (montags von 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, dienstags – mittwochs von 8.00 – 12.00 Uhr, donnerstags von 7.30 – 17.30 Uhr und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr) bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Raum OG-206, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Nach telefonischer Terminvereinbarung kann die Satzung auch außerhalb der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Morbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde Morbach geltend gemacht worden ist.


Gemeindeverwaltung Morbach
Morbach, den 20.3.2024
Andreas Hackethal, Bürgermeister

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