Nach dem neuen bundeseinheitlichen Melderecht muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und – wenn vorhanden – den Reisepass mit, damit auch die darin enthaltenen Angaben geändert werden können. Ferner ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich (ein entsprechendes Formular können Sie auf dieser Seite weiter unten abrufen, siehe unter Formulare). Die Vorlage des unterschriebenen Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Generell ist die Abmeldepflicht innerhalb des Bundesgebietes weggefallen.
Eine Abmeldung ist nur noch erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Das heißt, es ist immer dann eine Abmeldung erforderlich, wenn Sie
Bei der Abmeldung sind der Personalausweis sowie eine Bestätigung des Wohnungsgebers (ein entsprechendes Formular können Sie auf dieser Seite weiter unten abrufen, siehe unter Formulare) vorzulegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG sind bei einem Wegzug ins Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat zu speichern.
Wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie ihren Wohnsitz bei der Gemeindeverwaltung innerhalb von zwei Wochen ummelden.
Bitte legen Sie zur Ummeldung den Personalausweis und eine Wohnungsgeberbestätigung vor. Ein entsprechendes Formular finden Sie weiter unten (siehe unter Formulare).
Grundsätzlich ist zur An-/Ab- bzw. Ummeldung das persönliche Erscheinen erforderlich.
Ist der Meldepflichtige verhindert, so besteht die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Bürgerbüro in Verbindung.
Hinweis zur Anmeldung von Kindern unter 16 Jahren
Zu beachten ist auch, dass ein Fahrzeughalter gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung verpflichtet ist, den Umzug bzw. eine Namensänderung der Zulassungsbehörde anzuzeigen, damit die Fahrzeugdokumente geändert werden können.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über folgenden Link: https://www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/zulassung-und-abmeldung-von-fahrzeugen/
Bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebietes handelt es sich um eine „Änderung der Halterdaten“. Ziehen Sie von außerhalb des Kreises Bernkastel-Wittlich zu, dann finden Sie nähere Hinweise bei „Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel bei Kennzeichenmitnahme“, bzw. „Umschreibung von außerhalb des Zulassungsbezirks“.
Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Führung des Melderegisters gemäß § 2 BMG. Nach der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und dem Bundesmeldegesetz dürfen Ihre Daten an bestimmte Stellen übermittelt werden. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 14 BMG. Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Andreas Hackethal, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Daniel Schäfer, Tel.: 06533/71-108, eMail: datenschutz@morbach.de