Anzeigen über das Verbrennen von Abfall

Was ist denn eigentlich Grünschnitt?

  • Äste, Baumschnitt
  • Gras, Heckenschnitt
  • Laub, Moos, Rinde
  • andere vergleichbare pflanzliche Gartenabfälle

Zum Grünschnitt gehören auch Stämme und Baumwurzeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese nur bis zu einem Durchmesser von höchstens 15cm von den u.g. Stellen angenommen werden. Dickere Baumstümpfe und –wurzeln können nur bei dem Entsorgungszentrum des Landkreises in Sehlem abgegeben werden.

Und wohin jetzt damit?

Jedes Jahr im Frühjahr und im Herbst stellt sich wieder die gleiche Frage: Wohin jetzt mit dem ganzen Zeugs?

Zum einen besteht die Möglichkeit zur Kompostierung im eigenen Garten. Zum anderen können Sie ganzjährig Ihren Grünschnitt bei verschiedenen Grüngutannahmestellen abgeben. In Morbach stehen Ihnen die nachfolgend genannten Annahmestellen zur Verfügung.

Hoxel: Remmy Gerd

Zur Träf 4, Tel.: 06533/3452
01.03. – 30.11.
samstags 10.00 – 12.00 Uhr
donnerstags 16:00 – 18:00 Uhr
01.12. – 28.02.

1. Samstag im Monat: 10:00 – 12:00 Uhr

Hundheim: Adam Reinhard

Reinhardshof, Tel.: 06533/2619
01.03. – 30.11.
samstags 10:00 – 12:00 Uhr
01.12. – 28.02.

1. Samstag im Monat 10:00 – 12:00 Uhr

Weiperath: Feilen Willi

Weiperath 58, Tel.: 06533/4561
01.03. – 30.11.

samstags 10:00 – 12:00 Uhr
dienstags 16:00 – 18:00 Uhr
01.12. – 28.02.

1. Samstag im Monat 10:00 – 12:00 Uhr

Achten Sie darauf, dass das Material frei von Verunreinigungen und ungebündelt ist.
Behältnisse wie z. B. Säcke oder Kartons, sind grundsätzlich wieder mitzunehmen!

Sollte – besonders bei größeren Mengen – keine eigene Transportmöglichkeit vorhanden sein, sind die Betreiber der Grünschnittannahmestellen oder der Maschinen- und Betriebshilfsring e.V. (Tel. 06502/995858) bei der Vermittlung eines Transportfahrzeuges behilflich.

Eine Liste aller Annahmestellen im Landkreis sowie weitere Informationen zum Thema Grünschnitt finden Sie auch im Internet unter
www.bernkastel-wittlich.de/gruenschnitt.html.

Was darf nicht kompostiert werden?

Dies gilt sowohl für die Kompostierung im eigenen Garten als auch für den Abholservice und die Anlieferung bei den Grüngutannahmestellen:

  • mit Virus- und Bakterienkrankheiten befallenes Grüngut (z.B. Feuerbrand),
  • Pflanzen, deren Samen durch Kompostierung nicht abgetötet werden können und eine weitere Verbreitung sich nachteilig auf die vorhandene Vegetation auswirkt oder
  • Pflanzen, die bei sonstiger Handhabung gesundheitliche Schäden verursachen können (z.B. Riesenbärenklau).

Die Blüten- oder Fruchtstände sollten Sie in einen Plastiksack stecken, abschneiden und alles in der grauen Restmülltonne entsorgen. Die abgeschnittenen Dolden können auch durch Verbrennen entsorgt werden. Dabei sind die geltenden Bestimmungen für die Verbrennung pflanzlicher Abfälle zu beachten.

Grundsätzlich dürfen gemäß der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

  • Pflanzen und Pflanzenteile,
  • die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken
    außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen,
  • an Ort und Stelle verbrannt werden,
  • soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Hierbei ist zu beachten, dass
ab einem Grünschnittabfallvolumen von 3 cbm
eine
vorherige Anzeige
bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Erdgeschoss, Zimmer 109, erforderlich ist.

Zu beachten ist ferner, dass es
nur in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar
gestattet ist, im Außenbereich Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen.

Das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken und Hängen sowie das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern ist generell verboten.

Diese Verbote gründen sich auf § 28 des Landesnaturschutzgesetzes und dienen der Verhütung von Verlusten in der Tier- und Pflanzenwelt, Bodenerosionen, Immissionsbelastungen und anderen Schäden an der Natur.

Datenschutzhinweis

Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Ausstellen von Verbrennungsanzeigen gemäß § 2 Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen v. 04.07.1974. Empfänger ihrer Daten sind Polizei und Feuerwehr. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und eingeschränktes Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Andreas Hackethal, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Daniel Schäfer, Tel.: 06533/71-108, eMail: datenschutz@morbach.de

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