Auskunft aus dem Gewerberegister

Einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie schriftlich formlos unter Angabe von Gründen stellen. Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

Wer erhält Auskunft?
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten können nur mitgeteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht; das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Gebühren

Die Auskunft aus dem Gewerberegister ist gebührenpflichtig, unabhängig davon, ob der gesuchte Gewerbebetrieb/Gewerbetreibende ermittelt werden konnte oder nicht. Die Gebühr beläuft sich z.Zt. auf 10,00 €.
Die Gebühren wurden aufgrund der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnisses) vom 16.12.1993 (GVBl. 94 S. 28) in der Fassung vom 17.12.1996 (GVBl. S. 26) festgesetzt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bis zum Tag der Auskunftserteilung angezeigt wurde.

Onlinedienst

eGewerbe

Suchen Sie Verfügbare Hotels, Pensionen & Ferienwohnungen für Ihren Lieblingstermin!

Akzeptieren
Diese Website verwendet Tracking-Tools. Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Tracking-Tools zu. Weitere Informationen.