Festlegung von Straßennamen und Hausnummern

Aufgrund der Feststellung, dass das Auffinden von Häusern häufig dadurch erschwert wurde, dass im Gemeindegebiet Morbach unterschiedliche Systeme bei der Nummerierung der Ortsbezirke verwendet wurden, wurden in den letzten Jahren in fast allen Ortsbezirken Straßennamen eingeführt.
Somit ist auch für den Einsatz der Rettungsdienste oder der Polizei in Notfällen eine rasche und zuverlässige Orientierung gegeben.

Die Benennung von Straßen verfolgt primär den Zweck, das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen usw. zu erleichtern. Sie kann daneben auch der Pflege örtlicher oder überörtlicher Traditionen bzw. der Ehrung verdienter Bürger dienen. Bei der Namensgebung können ferner Ordnungs- und Erschließungsgesichtspunkte vorrangig sein. So kann z. B. eine Abhängigkeit bestehen zwischen der Namensgebung und dem Gebietscharakter, wie beim Namen „Industriestraße“, wenn an dieser Straße eine industrielle Nutzung der Anlieger im Vordergrund steht.

Die Ordnungs- und Erschließungsfunktion des Straßennamens setzt dessen Unterscheidbarkeit von den Benennungen anderer Straßen im Gemeindegebiet voraus. Dies kommt in der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 2 GemO besonders deutlich zum Ausdruck, wenn dort nach den Verfahrensgrundsätzen gleichlautende Benennungen von Straßen, Wegen und Plätzen nicht verwendet werden sollen.

Die Ausübung des Benennungsrechts dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit der Straßennamen. Die Anwohner sind dahingehend betroffen, wenn ihre Auffindbarkeit im allgemeinen Verkehr und im Postverkehr durch mangelnde Unterscheidbarkeit der Straßennamen erschwert wird.

Zusammenführend ist aus den vorgenannten Gründen zu bemerken, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwendung von einheitlichen Nummerierungsgrundsätzen innerhalb des Gemeindegebiets besteht, um Ortsfremden, insbesondere aber den Rettungsdiensten und der Polizei schnellstmöglich bei Unglücksfällen das Auffinden des Grundstücks zu ermöglichen.

Die Gemeinde vergibt für Grundstücke Grundstücksnummern. Jeder Eigentümer ist nach § 126 Abs. 3 BauGB verpflichtet sein Grundstück mit der von der Gemeinde zugeteilten Grundstücksnummer (Hausnummer) zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 2 GemO
  • § 126 Abs. 3 BauGB

Suchen Sie Verfügbare Hotels, Pensionen & Ferienwohnungen für Ihren Lieblingstermin!

Akzeptieren
Diese Website verwendet Tracking-Tools. Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Tracking-Tools zu. Weitere Informationen.