Gemäß § 1 des Passgesetzes ist jeder Deutsche verpflichtet, im Besitz eines gültigen Passes zu sein, wenn er über eine Auslandsgrenze ausreist oder wieder einreist. Man spricht dann von der sogenannten Passpflicht.
Die Passpflicht besteht daher unabhängig vom Alter einer Person, so dass auch schon Kleinkinder von dieser Regelung erfasst werden.
Der Kinderreisepass wird ausgestellt mit einer Gültigkeit von einem Jahr (dies gilt auch für Verlängerungen), längstens jedoch bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Daher kann auch schon für unter 16-jährige ein Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Da die Kinderreisepässe durch die Passbehörde der Gemeindeverwaltung ausgefertigt werden, können diese bei Vorliegen aller Voraussetzungen direkt mitgenommen werden.
Auch bei der Verlängerung sind die vorzulegenden Unterlagen zu beachten. Eine Verlängerung eines Kinderreisepasses ist nur möglich, wenn dieser noch gültig ist.
Wir bitten darauf zu achten, dass die Verlängerung rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Gültigkeit beantragt wird.
Bei der Aktualisierung handelt es sich um das nachträgliche „Einkleben“ eines Fotos bzw. um das Erneuern des Fotos. Hierbei werden dann auch die Größe und Augenfarbe auf den neuesten Stand gebracht.
Auch hier gilt:
Prüfen Sie vor Antritt einer Urlaubsreise Ihre Reisedokumente!
Informationen, welche Ausweisdokumente für die Einreise in das Urlaubsland Ihrer Wahl erforderlich sind, erhalten Sie
Gebühren
- für die Ausstellung 13,– €
- für die Verlängerung 6,– €
- für die Aktualisierung 6,– €
Benötigte Unterlagen
- Geburtsnachweis (z.B. Stammbuch der Familie, Abstammungs- oder Geburtsurkunde)
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
- Angaben zu Größe und Augenfarbe
Die persönliche Vorsprache des Kindes ist grundsätzlich zur Prüfung der Identität erforderlich. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres hat eine Unterschriftsleistung durch das Kind zu erfolgen (Ausnahme hiervon: medizinische Gründe). Eine Unterschriftsleistung ist auch schon früher möglich, jedoch nicht erforderlich.
Kinderreisepässe sind zusammen mit den gesetzlichen Vertretern zu beantragen. Sollte ein Elternteil verhindert sein, kann ersatzweise eine Einverständniserklärung des Betreffenden vorgelegt werden. Ist das Sorgerecht einem Elternteil übertragen worden, muss der gerichtliche Bescheid hierüber vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)