Dem Einwohner der Gemeinde stehen mehrere Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe von Daten an bestimmte Stellen zu.
Alters- und Ehejubiläum
Wenn Sie nicht möchten, dass ihre Gemeinde bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen, wie beispielsweise Ihren Namen, veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie der Weitergabe der Daten widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Partei und Wählergruppen
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen) eine Gruppenauskunft (z.B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen.
Die Auskunft erstreckt sich auf
- den Vor- und Familiennamen,
- einen eventuellen Doktorgrad und
- die aktuelle Anschrift.
Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.
Religionsgesellschaften
Ehegatten, die nicht derselben Religionsgesellschaft angehören, können der Weitergabe ihrer Daten an die Religionsgesellschaft ihres Ehegatten widersprechen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Adressbuchverlag
Personen, die verhindern möchten, dass ihre Namen und Anschriften an Adressbuchverlage weitergegeben werden, können dieser Weitergabe widersprechen.
Personalmanagement der Bundeswehr
Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige. Sie können dieser Weitergabe widersprechen, eine Begründung ist nicht erforderlich.
Auskunftssperren
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.
Eine Auskunftssperre wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder anderen Personen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Eine ausführliche Begründung ist einzureichen. Gegebenenfalls können Nachweise verlangt werden, die die Begründung belegen.
Die Auskunftssperre wird befristet für zwei Jahre eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden.