Untersuchungsberechtigungsschein

Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher (Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.), der in das Berufsleben eintritt nur beschäftigt werden, wenn

  • er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  • dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Der Arzt hat u.a. eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Aus diesem Grund werden zur Abrechnung der Kosten des Arztes mit dem Land vom Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes Untersuchungsberechtigungsscheine ausgestellt. Die Arztwahl ist frei.

Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein zusammen wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation dient und vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen ist.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

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