Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher (Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.), der in das Berufsleben eintritt nur beschäftigt werden, wenn
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. Aus diesem Grund werden zur Abrechnung der Kosten des Arztes mit dem Land vom Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes Untersuchungsberechtigungsscheine ausgestellt. Die Arztwahl ist frei.
Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein zusammen wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation dient und vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen ist.
§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)