Rechtskraft des Bebauungsplanes der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Hundheim „Hundheim II – Auf der Noh, Teilgebiet 1, 2. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Gemeinderat Morbach hat am 25.04.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634), geändert durch Gesetz vom 4.1.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.3.2023 (GVBl. S.71), den Bebauungsplan „Hundheim II – Auf der Noh, Teilgebiet 1, 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat Morbach wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachstehend abgedruckten Karte dargestellt.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung während der allgemeinen Dienststunden (montags von 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, dienstags – mittwochs von 8.00 – 12.00 Uhr, donnerstags von 7.30 – 17.30 Uhr und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr) bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Raum OG-206, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Nach telefonischer Terminvereinbarung kann der Bebauungsplan auch außerhalb der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Morbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde Morbach geltend gemacht worden ist.
Gemeindeverwaltung Morbach
Morbach, den 7.3.2024
Andreas Hackethal, Bürgermeister
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