Bürger

Bekanntmachung

25. Februar 2020

Haushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2020

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597), am 11.12.2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 14.02.2020 Az.: 10-901-11/ba hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

  1. im Ergebnishaushalt
    der Gesamtbetrag der Erträge auf 31.422.070 €
    der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 30.884.510 €
    der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf 537.560 €
  2. im Finanzhaushalt
    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 2.224.140 €
    die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.115.500 €
    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.214.480 €
    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -2.098.980 €
    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -125.160 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 €
verzinste Kredite auf 586.530,00 €
zusammen auf 586.530,00 €.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 825.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 130.000,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.500.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a) für die Wasserversorgung auf 139.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 0,00 €
zusammen auf 139.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

a) für die Wasserversorgung auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €

a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

a) für die Wasserversorgung auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €

darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, zusammen 0,00 €
davon im Wirtschaftsjahr 2020 0,00 €.

§ 6
Steuersätze

1. Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Morbach werden wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer
– für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.
– für Grundstücke (Grundsteuer B) 365 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 365 v.H.

2. Die Hundesteuer (jährlich) wird wie folgt festgesetzt:

für den 1. Hund 84,00 €;
für den 2. Hund 156,00 €;
für jeden weiteren Hund 192,00 €;
für jeden Kampfhund 1.250,00 €.

3. Die Vergnügungssteuer wird wie folgt festgesetzt:

(1) gemäß § 5 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 a 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b genannten Orten 20,00 €,
c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 €

(2) gemäß § 6 Abs.6 Vergnügungssteuersatzung für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinn-möglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.1 Ziffer 2 a 4 v.H. des
Spieleinsatzes, mindestens 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 4 v.H. des Spieleinsatzes, min-
destens 20,00 €

(3) gemäß § 7 Abs.1 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 2 für jede(n) Prostituierte(n) 4,00 € pro Veranstaltungstag
(4) gemäß § 7 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen im Freien 1,00 €
(5) gemäß § 8 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung 20 v. H.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge werden nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung wie folgt festgesetzt:

1. Öffentliche Einrichtungen (§ 7 KAG)

1.1 Benutzungsgebühren für Schlachthäuser
alle Ortsbezirke pro Benutzung
Schlachthausgebühren
Großvieh: 15,00 €
Kleinvieh: 10,00 €
Vorkühlraum pro Tag: 6,00 €
Abfallbeseitigung und Fettabscheiderentleerung: € 9,00 €

Ortsbezirk Wenigerath
Maschinenbenutzung für Herstellung von Wurst und Dosenabkochung
bis 100,0 kW Stromverbrauch ………………………………………….. 20,00 €
ab 100,1 kW Stromverbrauch ……………………… ………………….. 25,00 €
Daneben sind die tatsächlichen Kosten des gemessenen Strom- und Wasserverbrauchs zu erstatten.

1.2 Landtaxe …………………………………………………………….. 12,80 €

2. Abwasserbeseitigung:

2.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für die einmaligen Beiträge nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

2.2 Laufende Entgelte

2.2.1 Wiederkehrender Beitrag (für das Oberflächenwasser)
für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare
Grundstücksfläche (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Entgeltsatzung) 0,22 €/qm
2.2.2 Gebühr für Schmutzwasser
für die bezogene und gewichtete Wassermenge
einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 Entgeltsatzung) 2,00 €/cbm

2.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 4 Entgeltsatzung) 870,00 €
2.4 Straßenoberflächenentwässerung
Investitionskostenanteil des Baulastträgers gemäß § 12 Abs. 10
Landesstraßengesetz, je qm entwässerte Straßenoberfläche
(ohne Straßeneinläufe) ……………………………………………………………. 6,70 €
– Entwässerungsanteil im beitragsfähigen Aufwand für
einmalige Beiträge Verkehrsanlagen –

3. Wasserversorgung

3.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Be- schluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

3.2 Laufende Entgelte

3.2.1 Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)

3.2.1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler (netto/MwSt./brutto)
Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h = €/jährlich 36,00/2,52/38,52
Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h = €/jährlich 86,40/6,05/92,45
Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h = €/jährlich 144,00/10,08/154,08
Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h = €/jährlich 216,00/15,12/231,12
Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h = €/jährlich 576,00/40,32/616,32
Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h = €/jährlich 864,00/60,48/924,48
3.2.1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche mit
Zuschlägen für Vollgeschosse = €/qm 0,0156/0,0011/0,0167

3.2.2 Verbrauchsgebühren
nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) = €/cbm 1,35/0,095/1,445

3.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) = € 333,00/23,31/356,31

Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

§ 8
Stundungszinssätze

Die Stundungszinssätze für Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Erschließungsbeiträge

a) Ratenzahlung
gem. § 135 Abs. 2 BauGB 2 v.H. über dem Basiszinssatz vom 01.01.
(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

b) Stundung durch Hinausschieben der Fälligkeit
gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO 2 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.
(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

2. Ausbaubeiträge

Ratenzahlung
gem. § 14 Abs. 1 KAG 3 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.

§ 9
Eigenkapital *)

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug (ungeprüft) 77.879.236,74 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 78.609.996,74 € und zum 31.12.2020 voraussichtlich 79.147.556,74 €.

§ 10
Wertgrenze Wirtschaftsgut

Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto (derzeit 487,90 € brutto) in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.

*) Zahlen redaktionell angepasst.

Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zur Einsichtnahme von Montag, dem 25. Februar bis einschließlich Mittwoch, dem 04. März 2020 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus. Daneben kann der Haushaltsplan 2020 in elektronischer Form als PDF unter www.morbach.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 21. Februar 2020
Gemeindeverwaltung Morbach

Andreas Hackethal
Bürgermeister

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