Allgemein

Öffentliche Bekanntmachung

11. Februar 2025

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
-Schutzbereichbehörde-

Wiesbaden, 30. Januar 2025

I. Schutzbereichanordnung

Bonn, 14. Januar 2025

Anordnung

Erklärung eines Gebiets zum Schutzbereich

– BMVg IUD I 3 Anordnung-Nr.: IV/703/GE –

Aufgrund der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz/SchBerG) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706), wird in der

Verbandsgemeinde:Herrstein-Rhaunen
Ortsgemeinde:Allenbach
Gemarkung:Allenbach
Landkreis:Birkenfeld
Bundesland:Rheinland-Pfalz
undVerbandsgemeinde:Birkenfeld
Ortsgemeinde:Börfink
Gemarkung:Börfink
Landkreis:Birkenfeld
Bundesland:Rheinland-Pfalz
und
Verbandsgemeinde:Thalfang am Erbeskopf
Ortsgemeinde:Hilscheid
Gemarkung:Hilscheid
Landkreis:Bernkastel-Wittlich
Bundesland:Rheinland-Pfalz
und
Verbandsgemeinde:Thalfang am Erbeskopf
Ortsgemeinde:Thalfang
Gemarkung:Bäsch
Landkreis:Bernkastel-Wittlich
Bundesland:Rheinland-Pfalz
sowie in der
Gemeinde:Morbach
Gemarkung:Morscheid-Riedenburg
Landkreis:Bernkastel-Wittlich
Bundesland:Rheinland-Pfalz

ein Gebiet zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage ERBESKOPF II erklärt.

Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage ERBESKOPF II (Schutzbereichplan) vom 26. Oktober 2022 schwarz umrandet.

Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke ergeben sich aus der dieser Anordnung als Anlage 5 beigefügten Übersicht. Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle Grundstücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereichs ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2 Abs. 1 SchBerG).

Der Schutzbereichplan vom 26. November 2022 BMVg -IUD I 3- Anordnung-Nr.: IV/703/GE ist Bestandteil dieser Anordnung. Die maßgebliche Ausfertigung des Plans ist digital beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

-Schutzbereichbehörde-
Moltkering 9
65189 Wiesbaden,

je eine weitere digitale Ausfertigung beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-Oberstein
Am Rilchenberg 61
55743 Idar-Oberstein

sowie bei der

Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Verwaltungssitz Herrstein
Brühlstr. 16
55756 Herrstein

und

Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
Schneewiesenstraße 21
55765 Birkenfeld

und

Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
Saarstraße 7
54424 Thalfang

sowie der

Gemeindeverwaltung Morbach
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach

zur Einsichtnahme niedergelegt.

Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 SchBerG). Bei den genannten Stellen wird eine digitale Ausfertigung des Schutzbereichplans zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-/Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen haben auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung keinen Einfluss.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz

erhoben werden.

 

Im Auftrag

gez. Biester

Übersicht der vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke

Verbandsgemeinde:Herrstein-Rhaunen
Ortsgemeinde:Allenbach
Gemarkung (Nr.):Allenbach (2179)
Flur:1
Flurstücks-Nr.:1/29, 1/30, 1/75, 1/92, 1/94, 1/105, 1/106, 1/108, 1/109, 1/115, 1/128, 1/129, 1/134, 1/151, 1/153, 1/154, 1/155, 1/156, 1/157, 1/177, 1/184, 1/187, 1/188, 1/194, 1/197, 1/199, 1/200, 1/201, 1/202, 1/203, 1/204, 1/205, 1/206, 1/212, 1/218, 1/220, 1/244, 1/245, 1/246, 1/247
Verbandsgemeinde:Birkenfeld
Ortsgemeinde:Börfink
Gemarkung (Nr.):Börfink (2338)
Flur:4
Flurstücks-Nr.:3/3, 3/4, 5/8, 55/1, 57/2
Verbandsgemeinde:Thalfang am Erbeskopf
Ortsgemeinde:Hilscheid
Gemarkung (Nr.):Hilscheid (2351)
Flur:13
Flurstücks-Nr.:466/1, 466/6, 466/7, 466/8, 466/9, 466/11, 466/12, 466/16, 466/17, 466/24, 466/30, 466/31, 466/32, 466/33, 466/34, 466/35, 466/36, 466/37, 466/38, 466/39, 466/40, 466/41, 466/42, 466/43, 466/44, 466/46, 466/52, 466/53, 466/54, 466/55, 466/56, 466/57, 466/58, 466/59, 466/60, 466/61, 466/62, 466/63, 466/65, 466/66, 466/67, 466/68, 466/69, 466/70, 466/71, 466/72, 466/73, 466/74, 466/75, 466/76, 621/466
Verbandsgemeinde:Thalfang am Erbeskopf
Ortsgemeinde:Thalfang
Gemarkung (Nr.):Bäsch (2364)
Flur:14
Flurstücks-Nr.:134/1, 201/35, 201/36, 201/37, 201/38, 201/39, 201/42, 201/43, 201/44, 201/45, 201/51, 201/52, 201/53, 201/57, 201/58, 201/59, 201/61, 215/134, 266/201, 267/201, 268/201, 269/201, 270/201, 271/201, 272/201, 294/201
Gemeinde:Morbach
Gemarkung (Nr.):Morscheid-Riedenburg (2383)
Flur:7
Flurstücks-Nr.:1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 540/1
Flur:8
Flurstücks-Nr.:1/2, 1/55, 1/73

II. Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen, folgende Beschränkungen ein:
Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde- ist einzuholen, wenn im Schutzbereich

  • bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,
  • Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,
  • In anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden soll (§ 3 Abs. 1 SchBerG)

III. Maßnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde-
Es werden hiermit folgende Maßnahmen nach dem §1 Abs. 2 SchBerG für den Erhalt der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Erbeskopf II getroffen:

(1) Im Umkreis von 100m um den Fußpunkt des Antennenträgers ist die Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen/Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche genehmigungspflichtig, gem. §3 Abs. 1 SchBerG.

(2) Um den Fußpunkt des Antennenträgers werden folgende Mindestabstände zur Beschränkung von Störungen, die von Freileitungen / elektrischen Bahnen und Windenergieanlagen ausgehen können, gefordert.

a) Für Windenergieanlagen 2500 m,
b) Für elektrische Bahnen 1500 m,
c) Bei Freileitungen mit einer Spannung von

– < 20 kV von 800 m,
– > 20 kV von 2000 m.

d) Wald und Baumgruppen sind baulichen Hindernissen gleichzusetzen und daher gem. § 6 Abs. 1 SchBerG gegebenenfalls zurückzuschneiden.

Sonstiges:

  • Für bereits bestehende Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt der Bestandsschutz, jedoch sind bauliche Änderungen genehmigungspflichtig, sofern sie die vorstehenden Auflagen berühren.
  • Der vorübergehend beabsichtigte Aufbau von Anlagen (z.B. Baukräne usw.), die in den Schutzbereich hineinragen, sind genehmigungspflichtig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Maßnahmen der Schutzbereichbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
– Schutzbereichbehörde –
Moltkering 9
65189 Wiesbaden

erhoben werden.

Entstehen durch diese Anordnung einem Grundstückseigentümer oder anderen Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Entschädigungsanträge sind zu richten an die

 Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier
– Außenstelle Koblenz –
Referat 12
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz

IV.Weitere Hinweise
Die Betroffenen haben die Möglichkeit bei unter I. Schutzbereichanordnung genannten Stellen einzusehen:

– die Benennung der zuständigen Behörden
– die Begründung für die Anordnung des Schutzbereichs
– den Wortlaut der §§ 3, 6, 8, 9 und 27 des Schutzbereichgesetzes
– den Plan des Schutzbereichs

Im Auftrag

gez. Mosen

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