Allgemein

Öffentliche Bekanntmachung

16. April 2026

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
-Schutzbereichbehörde-

Wiesbaden, 8. April 2026

I. Schutzbereichanordnung

 

Bonn, 31. März 2026

Aufhebung und Neuanordnung

 

Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich

– BMVg A III 3 Anordnung-Nr.: IV/692RP/GE/2 –

Mit Anordnung vom 6. September 2018 -BMVg IUD I 6- Anordnung-Nr.: IV/692/GE wurde ein Gebiet in den Gemeinden Allenbach, Landkreis Birkenfeld, und Morbach, Landkreis Bern-kastel-Wittlich, beide im Bundesland Rheinland-Pfalz gelegen, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Morbach erklärt.

Diese Anordnung wird wegen Änderung der Schutzbereichgrenze aufgrund § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706), unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft ihrer Er-

setzung aufgehoben und durch die nachfolgende Anordnung ersetzt:

Aufgrund der §§ 1, 2 und 9 Schutzbereichgesetz wird in der

Ortsgmeinde:Allenbach
Verbandsgemeinde:Herrstein-Rhaunen
Landkreis:Birkenfeld
Bundesland:Rheinland-Pfalz
und in der
verbandsfreien Gemeinde:Morbach
Landkreis:Bernkastel-Wittlich
Bundesland:Rheinland-Pfalz

ein Gebiet zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Morbach erklärt.

Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke ergeben sich aus der dieser Anordnung als Anlage 7 beigefügten Übersicht. Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschlie- ßen, dass vorstehend nicht alle Grundstücke erfasst sind. Das zum Schutzbereich erklärte Ge- biet ist im Plan des Schutzbereichs mit einer roten Umrandungslinie dargestellt.

Der Plan des Schutzbereichs (Anlage 5) ist die verbindliche Grundlage und Bestandteil dieser Schutzbereichanordnung vom 31.  März 2026 -BMVg A III  3- Anordnung-Nr.: IV/692RP/GE/2 (gemäß § 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).

Die maßgebliche Ausfertigung dieses Plans ist digital beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
-Schutzbereichbehörde-
Moltkering 9,
65189 Wiesbaden,

je eine weitere Ausfertigung beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-Oberstein
Am Rilchenberg 61
55743 Idar-Oberstein,

beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
Holler Pfad 6
56727 Mayen,

sowie bei der

Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Verwaltungssitz Herrstein
Brühlstraße 16
55756 Herrstein

und der

Gemeindeverwaltung Morbach
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach

zur Einsichtnahme niedergelegt.

Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 SchBerG). Bei den genannten Stellen wird eine digitale Ausfertigung des Schutzbereichplans zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-/Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen haben auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung keinen Einfluss.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim 

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz          (räumliche Zuständigkeit für Landkreis Birkenfeld)

oder beim

Verwaltungsgericht Trier
Egbertstraße 20a
54295 Trier                (räumliche Zuständigkeit für Landkreis Bernkastel-Wittlich)

erhoben werden.

 

Im Auftrag

gez. Biester

Betroffene Flurstücke Schutzbereich MORBACH (692RP)

Bundesland:Rheinland-Pfalz
Landkreis:Birkenfeld
Verbandsgemeinde:Herrstein-Rhaunen
Gemeinde:Allenbach
Gemarkung:Allenbach (07 2179)
Flurstück Nr.:1/75 1/184, 1/202
Bundesland:Rheinland-Pfalz
Landkreis:Bernkastel-Wittlich
Verbandsgemeinde:frei
Gemeinde:Morbach
Gemarkung:Morscheid-Riedenburg (07 2383)
Flurstück Nr.:1/43, 1/73

Für den Erhalt der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage Morbach sind gem. § 3 Abs. 1 SchBerG folgende Maßnahmen grundsätzlich erforderlich:

  • Der Schutzbereich besteht aus einer Kreisfläche mit einem Radius von 100 m um die Fußpunkte der beiden Richtfunkantennen, wie in der Anlage 5 grafisch dargestellt.
  • Darüber hinaus erstreckt sich der Schutzbereich auf zwei Sektoren von jeweils 1.400 m Länge, die von den Fußpunkten der beiden Richtfunkantennen zu deren Gegenstellen ermittelt wurden. Hierbei entspricht deren Öffnungswinkel der Antennenhalbwert- breite, zuzüglich eines Montage- und Ausrichtungszuschlages von 10 %, wie in der Anlage 6 grafisch dargestellt.
  • Um den Erhalt der Wirksamkeit der Richtfunkstellen jederzeit zu gewährleisten, ist der Schutz gegen optische Sichtbehinderungen sowie gegen Störeinflüsse zwingend erforderlich.
  • Um dies sicherzustellen bedarf jede Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher oder anderer Anlagen bzw. Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche, sowie die Veränderung der Bodengestaltung bzw. Bodenbenutzung im Schutzbereich der Genehmigung durch die Schutzbereichbehörde (§ 3 Abs. 1 SchBerG).
  • Dieser Schutzbereich muss nicht ausgeschildert werden.

 

II. Maßnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden – Schutzbereichbehörde

Von den vorgenannten Maßnahmen werden gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SchBerG folgende Befreiungen von der Genehmigungspflicht zugelassen:

  • Die Veränderung der Bodengestaltung und Bodennutzung zur landwirtschaftlichen Nutzung.
  • Unterhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen (ober- und unterirdisch) an bestehenden Bauten und Anlagen jeder Art, sofern die Arbeiten und Veränderungen keine störenden Einflüsse auf die Wirksamkeit der Richtfunkverbindung ausüben.
  • die Errichtung von Bauwerken und Anlagen aller Art, deren Höhe (Bauhöhenbegrenzung) eine Ebene nicht überragt, die 10 m unter der jeweiligen Antennenunterkante verläuft (siehe Anlage 6).


Besondere Beschränkungen nach dem SchBerG:

§ 4 Abs. 1 SchBerG

Zu diesem Absatz gibt es keine Forderung.

§ 5 Abs. 1 SchBerG

Zu diesem Absatz gibt es keine Forderung.

§ 5 Abs. 2 SchBerG

Zu diesem Absatz gibt es keine Forderung.

§ 6 Abs. 1 SchBerG

Wald und Baumgruppen sind baulichen Hindernissen gleichzusetzen; sie sind gegebenenfalls zurückzuschneiden bzw. zu beseitigen.

 

Sonstiges:

  • Für seit der erstmaligen Anordnung dieses Schutzbereichs bestehende oder auch danach durch die Schutzbereichbehörde genehmigte Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt der Bestandsschutz, bauliche Änderungen sind jedoch genehmigungspflichtig, sofern sie die vorstehenden Auflagen berühren.
  • Auch der vorübergehend beabsichtigte Aufbau von Anlagen (z.B. Baukräne o.ä.), die in den Schutzbereich hineinragen, ist genehmigungspflichtig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Maßnahmen der Schutzbereichbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
– Schutzbereichbehörde –
Moltkering 9
65189 Wiesbaden

erhoben werden.

Entstehen durch diese Anordnung einem Grundstückseigentümer oder anderen Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Entschädigungsanträge sind zu richten an die

 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
– Außenstelle Koblenz –
Referat 12
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz

 

III. Weitere Hinweise

Betroffene Grundstückseigentümer haben die Möglichkeit bei den unter I. Schutzbereich-anordnung genannten Stellen nachfolgende Zusatzdokumente (Anlagen) einzusehen:

  • die Benennung der zuständigen Behörden
  • die Begründung für die Anordnung des Schutzbereichs
  • den Wortlaut der §§ 3, 8, 9 und 27 des Schutzbereichgesetzes
  • den Plan des Schutzbereichs

 

Im Auftrag
gez. Arzer