Allgemein

Öffentliche Bekanntmachung

28. September 2023

der Kreisverwaltung Birkenfeld gemäß § 10 Abs. 7 und 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. m. den §§ 8 ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) für die beabsichtige Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage auf der Gemarkung Hellertshausen

Der GAIA mbH, Jahnstraße 28, 67245 Lambsheim wurde mit Bescheid vom 29.08.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Senvion 3.6M140 EBC, Rotordurchmesser 140 m, Nennleistung 3,6 MW, Nabenhöhe 160 m, Gesamthöhe 230 m entsprechend der nachgenannten Angaben auf dem folgenden Grundstück der Gemarkung Hellertshausen erteilt:

WEAWEAGemarkungFlurFlurstückKoordinatenUTM 32Anlagetyp
Park-IDBezeichnung im BImSchG-VerfahrenXY
VHS4WEA 4Hellertshausen61/33374.1125.520.677NH 160 m
GH 230 m
Hybridturm

Der allgemein verfügende Teil der Genehmigung lautet wie folgt:

  1. Zu Gunsten der GAIA mbH, Jahnstr. 28, 67245 Lambsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Torsten Szielasko, wird nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und für den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem oben genannten Grundstück erteilt.
  2. Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen (siehe III.) sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
  3. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer III. dieses Bescheides sind ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BImSchG erforderlich.
  4. Die externe Zuwegung, welche für Transporte bei Errichtung, Erneuerung oder grundlegender Instandsetzung der Windenergieanlagen benötigt wird, ist nicht Gegenstand dieser Genehmigung.
    Hinweis: gesicherte Erschließung bezieht sich auf die Nutzungsphase der WEA, nicht auf die Errichtung. Da die BImSchG-Genehmigung für „Errichtung und Betrieb“ von Anlagen erteilt wird, ist die Baustelle, d.h. die hierfür benötigten Flächen, die Bautätigkeiten und der Betrieb der eingesetzten Baumaschinen Bestandteil der BImSchG-Genehmigung [Jarass Rn 54, 55 zu § 4 BImSchG], jedoch nicht die Herstellung der Anlage und ihr Transport bis zum konkreten Aufstellungsort. Sollte eine solche, genehmigungspflichtige Zuwegung benötigt werden, so ist die Genehmigung hierfür gesondert bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Auf die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (u.a. § 2 Abs. 4) wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen
  5. Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen.
  6. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren bleibt gemäß § 17 BImSchG die Aufnahme nachträglicher Anordnungen vorbehalten.

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Der Genehmigungsbescheid ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung und dem beigefügten Hinweis versehen:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit:
Gemäß § 63 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung.

Der Bescheid vom 29.08.2023 und die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BlmSchV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Dieser Bekanntmachungstext und eine Ausfertigung des Bescheids einschließlich der darin enthaltenen Begründung sind vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d.h. in der Zeit vom 28.09.2023 bis zum 16.10.2023 im Internet unter www.landkreis-birkenfeld.de unter dem Reiter „News“ in der Rubrik „Bekanntmachungen“ und zusätzlich unter www.uvp-verbund.de einsehbar.

Der Bescheid mit darin enthaltener Begründung wird auch in der Zeit vom 28.09.2023 bis zum 16.10.2023 in Papierform bei der unteren Immissionsschutzbehörde ausgelegt und kann bei der

  • Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstr. 25, 55765 Birkenfeld, Gebäude 2, Zimmer 1.08 (Herr Hennchen, Telefon 06782/15-910 oder Herr Mildenberger, Telefon 06782/15-911; E-Mail: hennchen@landkreis-birkenfeld.de oder s.mildenberger@landkreis-birkenfeld.de) während folgender Dienstzeiten:
    Montag bis Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

eingesehen werden.

Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an Personen, die Einwendungen erhoben haben, wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Bei Bedarf kann der Bescheid mit darin enthaltener Begründung bis zum Ende der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Untere Immissionsschutzbehörde, Schneewiesenstr. 25, 55765 Birkenfeld schriftlich oder elektronisch unter m.hennchen@landkreis-birkenfeld.de oder s.mildenberger@landkreis-birkenfeld.de angefordert werden.

 

Kreisverwaltung Birkenfeld, 27.09.2023

In Vertretung
Roland Praetorius
Regierungsrat

Suchen Sie Verfügbare Hotels, Pensionen & Ferienwohnungen für Ihren Lieblingstermin!

Akzeptieren
Diese Website verwendet Tracking-Tools. Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Tracking-Tools zu. Weitere Informationen.