Planen & Bauen
Fragen & Antworten zu Straßenausbaubeiträgen
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in unserer Gemeinde. Wir möchten Ihnen transparent erklären, warum diese Beiträge erhoben werden, wer betroffen ist und wie sich die Kosten zusammensetzen. So erhalten Sie einen schnellen Überblick.
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden in Rheinland-Pfalz gesetzlich verpflichtet sind, wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen zu erheben.
Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern auch erweitert, verbessert oder gar erneuert werden.
Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind wiederkehrende Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben, welches durch die gemeindlichen Beitragssatzungen ergänzt wird. Eine Gemeinde ist daher aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, wiederkehrende Ausbaubeiträge für öffentliche Verkehrsanlagen zu erheben.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung des KAG Rheinland-Pfalz vom 05. Mai 2020 hat der Gemeinderat Morbach in seiner Sitzung am 12. September 2023 die zum 01. November 2023 in Kraft getretene Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen beschlossen.
Anders als beim einmaligen Ausbaubeitrag werden die Kosten für den Ausbau einer Verkehrsanlage auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt.
FAQ
Im Zusammenhang mit der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen stellen sich viele Fragen.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend für Sie zusammengestellt
Zusammenfassung und in Stichpunkten erklärt
Bei dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag werden alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit durch Satzung als sogenannte „Abrechnungseinheit eines bestimmten Gebietes“ zusammengefasst. Die darin liegenden Grundstücke werden als Solidargemeinschaft für den Ausbau jeder Straße in der jeweiligen Abrechnungseinheit herangezogen.
Der Unterschied zwischen dem einmaligen und dem wiederkehrenden Beitrag ist, dass in den Abrechnungseinheiten mit mehreren Straßen daher häufiger ein Bescheid ergeht, der jedoch in der Einzelsumme niedriger ausfällt.
Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme in der Regel im Folgejahr abgerechnet werden.
Wichtig ist! Werden keine Straßenausbaumaßnahmen innerhalb einer Abrechnungseinheit durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide.
Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Ausbaubeitrages nicht als jährlicher Beitragsbescheid missverstanden werden darf.
Hier ein paar Stichpunkte im Überblick:
- Bildung von Abrechnungseinheiten, die als Solidargemeinschaft die Ausbaubeiträge zahlen
- Beitragsjahr = Kalenderjahr
- Ein Bescheid ergeht nur, wenn in der Abrechnungseinheit tatsächlich Kosten entstanden sind
- Die Beitragspflicht entsteht am 31.12 eines Jahres und wird in der Regel mit dem Bescheid im Folgejahr festgesetzt
- Die Beitragshöhe variiert von Jahr zu Jahr, je nachdem, ob bzw. in welcher Höhe der Gemeinde Kosten entstanden sind
- Ratenzahlungen oder Stundungen können bei der Gemeindeverwaltung Morbach beantragt werden
- Gilt nur für Ausbaumaßnahmen bereits bestehender Straßen; Erschließungsbeiträge werden weiterhin einmalig erhoben
Was sind Abrechnungseinheiten?
Eine Abrechnungseinheit ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich innerhalb einer Gemeinde. In der Systematik des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages werden alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einem Straßennetz zusammengefasst. Die Grundstückseigentümer der Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit werden zur Zahlung des Ausbaubeitrages herangezogen unabhängig davon, ob in der eigenen Straße Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.
Die Gemeinde Morbach wurde in 23 Abrechnungseinheiten gegliedert, die Sie in § 3 Abs. 1 der wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzung entnehmen können.
Wofür werden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben?
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist keine zusätzliche Abgabe, sondern stellt eine andere Form der Kostenverteilung dar: Im Vergleich zum bisherigen Einmalbeitrag sind weiterhin nur Maßnahmen beitragsfähig, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) dienen.
Reine Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Reparaturen) sind weiterhin nicht beitragspflichtig und gehen voll zu Lasten der Gemeinde.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Verkehrsanlagen, bspw. in Neubaugebieten, können ebenfalls keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Der hierfür entstehende Aufwand wird nach dem Baugesetzbuch über Erschließungsbeiträge refinanziert.
Wer bezahlt den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag?
Jeder Grundstückseigentümer bezahlt den wiederkehrenden Beitrag (nur), wenn in seiner eigenen Abrechnungseinheit Kosten für den Straßenausbau anfallen.
Zu Beiträgen herangezogen werden demnach die Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit.
Werden die Straßenausbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein. Von den beitragsfähigen Kosten wird zunächst der Gemeindeanteil in Höhe von 30 % abgezogen, die dann verbleibenden Kosten werden auf die Beitragspflichtigen innerhalb einer Abrechnungseinheit umgelegt.
Wie wird der wiederkehrende Beitrag berechnet?
Maßstab für die Berechnung des Beitrages ist die gesamte Grundstücksgröße, zuzüglich des Maßes der baulichen Nutzung (Vollgeschosszuschlag) und der Art der Nutzung (teilgewerblicher und bei ausschließlich gewerblicher Nutzung). Bei Grundstücken außerhalb eines Bebauungsplanes greift eine Tiefenbegrenzung von 35 m.
Die Gesamtkosten einer Baumaßnahme werden nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit umgelegt.
Wie hoch ist der wiederkehrende Beitrag?
Die Höhe errechnet sich in jedem Jahr neu.
Dieses ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb der Abrechnungseinheit anfallen und andererseits von den Änderungen an den beitragspflichtigen Grundstücksflächen, bspw. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen.
Sollten in einem Jahr keine Ausbaumaßnahmen in einer Abrechnungseinheit stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben.
Wann entsteht die Beitragspflicht und wann ist der Betrag fällig?
Die sachliche Beitragspflicht entsteht immer zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres. Alle Kosten in einer Abrechnungseinheit innerhalb des Jahres werden exakt abgerechnet und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Der Bescheid wird den Beitragspflichtigen in der Regel im Folgejahr zugestellt und ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe fällig.
Fallen keine Kosten an, wird auch kein wiederkehrender Beitrag erhoben.
Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes mitbezahlen?
Nein. Hier muss zwischen Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen unterschieden werden. Bei der Erschließung einer Verkehrsanlage handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Straße, wofür Erschließungsbeiträge nur von unmittelbar erschlossenen Anliegern gezahlt werden müssen. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Der Ausbau einer Verkehrsanlage richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetztes RLP (KAG). Demnach fallen für alle Maßnahmen der Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits bestehenden Straße Ausbaubeiträge an. Voraussetzung für die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags ist somit, dass eine Straße bereits in der Vergangenheit erstmalig hergestellt worden ist.
Müssen auch wiederkehrende Beiträge gezahlt werden, wenn bereits in den vergangenen Jahren Erschließungs- oder einmalige Ausbaubeiträge gezahlt wurden?
Nein. Durch die Rechtsprechung wurde entschieden, dass die Gemeinden verpflichtet sind, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge für einen gewissen Zeitraum zu verschonen. Die rechtlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt
– 20 Jahre bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage
– 15 Jahre bei Herstellung der Fahrbahn
– 10 Jahre bei Herstellung des Gehweges
– 5 Jahre bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.
Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Gemeinde Morbach vom 12.09.2023
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Morbach
Simone Heckler
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-415
Fax: +49 (0) 6533/95997-415
Gemeindeverwaltung Morbach
Markus Herrmann
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-410
Fax: +49 (0) 6533/95997-410
Gemeindeverwaltung Morbach
Lisa Matzat
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-404
Fax: +49 (0) 6533/95997-404