Beglaubigungen (amtliche und öffentliche)

Man unterscheidet zwischen drei Arten von Beglaubigungen:

  1. amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
  2. amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  3. öffentliche Beglaubigung von Unterschriften.

An wen können Sie sich wenden?
Neben den u. g. Ansprechpartnern können Sie sich auch für die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften an die Ortsvorsteher/innen wenden (mit Ausnahme bei den besonderen Zuständigkeiten).

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
Zu beachten ist, dass nur Abschriften von Urkunden beglaubigt werden dürfen, wenn die Urkunde von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Abschrift – auch eines privaten Schriftstückes – zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Bei der Beglaubigung von Schriftstücken ist es absolut erforderlich, dass dem Beglaubigungsbeamten das Original des Schriftstückes vorliegt.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Bei der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Es ist nur zulässig, Unterschriften unter Schriftstücken zu beglaubigen, die zur Vorlage bei einer Behörde dienen, oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Immer unzulässig ist die amtliche Beglaubigung, bei

  • Unterschriften ohne zugehörigen Text und
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

  • Die Unterschrift darf nur dann öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen hat, im Gebiet der Gemeinde ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat.
  • Für die Beglaubigung von Unterschriften ist immer ein persönliches Erscheinen erforderlich. Die Person muss sich durch einen Lichtbildausweis ausweisen können.
  • Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind (siehe auch unten Reisevollmachten für Kinder).

Beispiele für öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

  • für die Anmeldungen im Vereinsregister (§77 BGB)
  • für den einseitigen Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 BGB)
  • für die einseitige Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 Abs. 1 BGB)
  • für den Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister (§ 1560 BGB)
  • für Erklärungen, deren es nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zur Eintragung in das Grundbuch bedarf

Für alle Unterschriftsbeglaubigungen gilt außerdem:
Die Beglaubigung von Unterschriften darf nur dann erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten die Echtheit der Unterschrift anerkannt wird.

Besondere Zuständigkeiten:

  • Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden ist nicht zulässig. Hierzu gehören Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Familienbuch. Für derartige Beglaubigungen sind ausschließlich die Standesämter zuständig, die den Personenstandsfall beurkundet haben.
  • Auch Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden beglaubigt werden.
  • Für die öffentliche Beglaubigung von Ablichtungen und Handzeichen (Zeichen die anstelle einer Unterschrift von einem Schreibunkundigen gemacht werden) ist ausschließlich der Notar zuständig.
  • Unterschriften auf Reisevollmachten für alleinreisende Kinder müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.

Gebühren

  • Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung einer Kopie beträgt 2,50 € pro Beglaubigung.
  • Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 2,50 € pro Beglaubigung.
  • Die Gebühr für eine öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 15,00 € pro Beglaubigung.

Benötigte Unterlagen

Bei Unterschriftsbeglaubigung:

  • Persönliche Vorsprache mit Lichtbildausweis
  • Mitbringen des Schriftstückes, auf dem die Unterschriftsbeglaubigung erfolgen soll

Bei Dokumentenbeglaubigung:

  • Originaldokument von dem eine beglaubigte Kopie angefertigt werden soll

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis
§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Datenschutzhinweis

Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Beglaubigungen gemäß §§ 33-34 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 BeglG RlP. Empfänger ihrer Daten sind bei kostenpflichtigen Beglaubigungen die Gemeindekasse und der Betroffene. Die Aufbewahrungsfristen richten sich bei zahlungspflichtigen Beglaubigungen nach § 30 (2) GemHVO (10 Jahre). Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und (eingeschränktes) Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Andreas Hackethal, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Daniel Schäfer, Tel.: 06533/71-108, eMail: datenschutz@morbach.de

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