Gaststätten

Wer ein Gaststättengewerbe in der Einheitsgemeinde Morbach betreiben will, bedarf gemäß § 2 Gaststättengesetz der Erlaubnis. Diese Erlaubnis muss mit dem dafür vorgesehenen Antrag bei der Gemeindeverwaltung Morbach beantragt werden.
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Antragsteller (nicht älter als 6 Wochen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde über den Antragsteller (nicht älter als 6 Wochen)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Miet- bzw. Pachtvertrag
  • Nachweis über die Eigentumsverhältnisse (aktueller, unbeglaubigter Grundbuchauszug)
  • Aktueller Lageplan mit Gebäudebezeichnung, Straßennamen, Hausnummer, Flur- und Parzellennummer sowie der zur Verfügung stehenden Park- und Stellplätzen
  • Aktuelle Bauzeichnungen (Grundriss, Querschnitt, Ansicht) im Maßstab 1 : 100, in denen Zweckbestimmung, Abmessungen und Flächengrößen erkenntlich sein müssen.

Neben den eigentlichen Schank-, Speise- und Beherbergungsräumen müssen auch die Nebenräume, wie Küche, Vorratsräume, Bierkeller, Flure, Treppen, Toiletten für Gäste und Beschäftigte etc., also alle Räume und Flächen, die dem Betrieb der Gaststätte dienen, gekennzeichnet werden.

Die Bauzeichnungen müssen der Landesverordnung über Bauunterlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

  • Gesundheitszeugnisse aller mit der Verabreichung von Speisen betrauter Personen
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzfinanzämter der letzten 5 Jahre
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzfinanzämter der letzten 5 Jahre
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzgemeinden der letzten 5 Jahre
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinden der letzten 5 Jahre
  • Auflistung aller im Betrieb beschäftigten Personen
  • Ausländerrechtliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Hinweis:
Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis gemäß § 11 Gaststättengesetz ist nur im Falle einer Übernahme, d.h. wenn noch eine gültige Gaststättenerlaubnis besteht, möglich.
Für die Erteilung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist die Vorlage mindestens folgender Unterlagen erforderlich:

  1. Antrag (gem. Formblatt)
  2. Polizeiliches Führungszeugnis
  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  4. Miet- bzw. Pachtvertrag oder der Nachweis über die Eigentumsverhältnisse
  5. Ausländerrechtliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Gebühren

Die Gebühren für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß der EU-Dienstleistungsrichtlinie nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt. Das bedeutet, dass der reine Aufwand für die Erteilung der Erlaubnis in Rechnung gestellt wird.
Bei Antragsstellung ist eine Vorauszahlung in Höhe von 200,00 € zu leisten.

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