Gestattungen

Vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Schankgenehmigung)
Nach § 12 des Gaststättengesetzes – GastG – kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestatten werden.
Diese Vorschrift eröffnet Vereinen, Organisationen und sonstigen Veranstaltern die Möglichkeit, aus besonderem Anlass für einen bestimmten Zeitraum Speisen und Getränke unter erleichterten Voraussetzungen, aber unter Beachtung bestimmter Auflagen, auszugeben.
Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen ALKOHOLISCHE GETRÄNKE verabreicht werden, ist unabhängig von der Ausgabe sonstiger Speisen und Getränke die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz zu beantragen.
Hierfür ist bei der Gemeindeverwaltung Morbach ein schriftlicher Antrag unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes einzureichen. Der Antragsvordruck ist bei der Gemeindeverwaltung Morbach erhältlich und einzureichen.
Der Antrag soll nach Möglichkeit bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet stattfinden sollen, ist die Schankgenehmigung mindestens sechs Wo­chen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.

Hinweis:
Fest und Veranstaltungen, bei denen ausschließlich ALKOHOLFREIE GETRÄNKE jeder Art und/oder Speisen verabreicht werden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz, sondern sind jeweils mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bzw. dem Fest bei der zuständigen Gemeinde schriftlich a n z u z e i g e n.

Gebühren

Die Genehmigungsgebühr beträgt je Veranstaltung 40,00 €.

Datenschutzhinweis

Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Ausstellen von Gestattungen, Gaststättenüberwachung, Ausstellen von Konzessionen gemäß § 12 GastG. Empfänger ihrer Daten sind bei Kontrollen die Polizei, IHK, HWK, Landesbehörde für Immissionsschutz, Landesbehörde für Arbeitsschutz, Eichamt, Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften , Zollverwaltung, Registergericht, Landesamt für Statistik, Landesamt für Lebensmittelüberwachung, Gewerberegister, Gewerbeaufsichtsamt, Finanzamt, andere Gewerbeämter, Bauaufsicht, gesetzl. Unfallversicherung, Gewerbezentralregister, Bundeszentralregister, Einheitliche Stellen der Bundesländer und Kommunen, Kasse, Kreisverwaltung, eGewerbe, sonstige private Empfänger bei nachgewiesenem berechtigten Interesse oder vorliegender gesetzlicher Grundlage (§ 11 GewO, § 14 GewO). Die Aufbewahrungsfristen betragen 10 Jahre (Gewerbeeinzelakte Aktenplan KGSt). Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und eingeschränktes Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Andreas Hackethal, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Daniel Schäfer, Tel.: 06533/71-108, eMail: datenschutz@morbach.de

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