Personalausweis

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen.
Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. drei Wochen.

Achtung: Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit sollte daher ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung des Personalausweises zu überbrücken.

Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden. Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen zur Antragstellung persönlich erscheinen.

Ab dem 16. Lebensjahr kann man einen Personalausweis selbst beantragen.

Personalausweise für unter 16jährige sind zusammen mit den gesetzlichen Vertretern zu beantragen. Sollte ein Elternteil verhindert sein, kann ersatzweise eine Einverständniserklärung des Betreffenden vorgelegt werden. Ist das Sorgerecht einem Elternteil übertragen worden, muss der gerichtliche Bescheid hierüber vorgelegt werden.

Informationen zum neuen Personalausweis:
https://www.personalausweisportal.de

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Gebühren

  • Personalausweis:
    22,80 € für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,
    37,00 € für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres
  • vorläufiger Personalausweis:
    10,00 €

Benötigte Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
  • ein aktuelles Biometrie taugliches Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm
  • gegebenenfalls aktuelle Geburtsurkunde oder aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Ausweispflicht: § 1 Abs. 1 Gesetz über Personalausweise (PersAuswG)

Datenschutzhinweis

Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten bei der Gemeindeverwaltung Morbach nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO zwecks Beantragung/Ausstellung von Personalausweisen und Pässen gemäß § 23 PAusweisG und § 21 PassG. Empfänger ihrer Daten sind Betroffener, Bundesdruckerei, gesetzl. Vertreter, im Rückmeldeverfahren andere Passbehörden, Behörde gem. § 24 Abs. 2 PAuswG, bzw. § 22 Abs. 2 PassG, Polizeibehörden und Sperrlistenbetreiber (Bundesverwaltungsamt) . Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach §23 Abs. 4 PAuswG, § 21 Abs. 4 PassG. Für diese Verarbeitungstätigkeit haben Sie ein Auskunfts-, Beschwerde-, Berichtigungs- und (eingeschränktes) Löschrecht.
Verantwortlicher: Bürgermeister Andreas Hackethal, Bahnhofstr. 19, 54497 Morbach
Datenschutzbeauftragter: Daniel Schäfer, Tel.: 06533/71-108, eMail: datenschutz@morbach.de

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