Bürger

Bekanntmachung

26. Juli 2024

Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Morbach und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.

Am Sonntag, dem 24. November 2024 findet die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Morbach statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 15. Dezember 2024, durchgeführt.

Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters auf.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in
einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am
01. Oktober 2024 bis 18 Uhr bei dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16,
56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des
Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 80 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei
Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter Bürgermeister Andreas Hackethal, Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstraße 19, 54497 Morbach oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstraße 19, 54497 Morbach eingereicht werden.

Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist

am Montag, dem 07. Oktober 2024, 18 Uhr.

V.

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der zuständigen Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstraße 19, 54497 Morbach, gegen Kostenerstattung erhältlich.

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Gemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.

 

Morbach, den 19.07.2024
Andreas Hackethal
(Bürgermeister als Wahlleiter)

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