Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte – des Gemeinderats sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher.
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 04.03.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Morbach sind 28 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
im Ortsbezirk Bischofsdhron 11 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Elzerath 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Gonzerath 13 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Gutenthal 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Haag 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Heinzerath 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Hinzerath 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Hoxel 11 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Hundheim 11 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Hunolstein 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Merscheid 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Morbach 15 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg 11 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Odert 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Rapperath 7 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Wederath 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Weiperath 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Wenigerath 5 Ortsbeiratsmitglieder,
im Ortsbezirk Wolzburg 5 Ortsbeiratsmitglieder
zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 56 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 80 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Bischofsdhron dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Elzerath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Gonzerath dürfen höchstens 26 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Gutenthal dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Haag dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Heinzerath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Hinzerath dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Hoxel dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Hundheim dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Hunolstein dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Merscheid dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Morbach dürfen höchstens 30 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Morscheid-Riedenburg dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Odert dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Rapperath dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Wederath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Weiperath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Wenigerath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks
Wolzburg dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Bischofsdhron wahlberechtigten Personen,
30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Gonzerath wahlberechtigten Personen,
25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Hoxel wahlberechtigten Personen,
25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Hundheim wahlberechtigten Personen,
40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Morbach wahlberechtigten Personen,
25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Morscheid-Riedenburg wahlberechtigten Personen
unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei dem Gemeindewahlleiter in Morbach oder bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 301, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
Morbach, den 04.03.2024
Andreas Hackethal
(Bürgermeister zugleich Gemeindewahlleiter)
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