Bürger

Bekanntmachung

29. November 2024

Satzung der Gemeinde Morbach über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 21.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Morbach in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Morbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Hebesätze für 2025

Die Gemeinde Morbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer
    a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
    b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.
  2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Gemeindeverwaltung Morbach
Morbach, den 29.11.2024
Andreas Hackethal, Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist eine Verletzung der Bestimmungen über

  1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
  2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 29.11.2024
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal, Bürgermeister

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