Gemeindehaushalt

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2023

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597), am 14.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 16.11.2023 Az.: 10-901-11/ba hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

 gegenüber bisherverändert umnunmehr festgesetzt auf
EUROEUROEURO
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf39.901.6205.957.63845.859.258
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf39.528.0101.760.38841.288.398
der Jahresüberschuss/-Fehlbetrag (-) auf373.6104.197.2504.570.860
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf-610.1404.990.6804.380.540
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf1.394.500-37.5501.356.950
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf4.101.890-25.5504.076.340
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf-2.707.390-12.000-2.719.390
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf3.317.530-4.978.680-1.661.150

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2023 wie folgt:

zinslose Kredite wie bisher 0 Euro auf 0 Euro
verzinste Kredite von bisher 0 Euro auf 0 Euro
zusammen von bisher 0 Euro auf 0 Euro

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von vorher 1.300.000,00 € auf 1.300.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie bisher festgesetzt auf 2.500.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 149.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 149.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €

3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 0,00 €
davon in Wirtschaftsjahr 2023 0,00 €.

§ 6
Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser  Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 nicht geändert.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung  für das Haushaltsjahr 2023 nicht geändert.

§ 8
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 80.689.846,72 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 85.564.756,72 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 89.400.252,72 €.

§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 27. November 2023 bis einschließlich Dienstag, dem 05. Dezember 2023 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 23.11.2023
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Morbach

Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401

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