Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 98 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 21.11.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 28.11.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf | |
---|---|---|---|
EURO | EURO | EURO | |
1. im Ergebnishaushalt | |||
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 41.644.200 | 1.427.330 | 43.071.530 |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.751.340 | 1.877.040 | 42.628.380 |
der Jahresüberschuss/-Fehlbetrag (-) auf | 892.860 | -449.710 | 443.150 |
2. im Finanzhaushalt | |||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.656.470 | 1.863.230 | 3.519.700 |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.312.750 | 93.700 | 1.406.450 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.590.490 | 475.300 | 5.065.790 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.277.740 | -381.600 | -3.659.340 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.621.270 | -1.481.630 | 139.640 |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
zinslose Kredite wie bisher 0 Euro auf 0 Euro
verzinste Kredite von bisher 0 Euro auf 0 Euro
zusammen von bisher 0 Euro auf 0 Euro
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von vorher 3.735.000,00 € auf 3.810.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie bisher festgesetzt auf 0,00 €.
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €
3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 467.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 490.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 957.000,00 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 410.000,00 €
davon in Wirtschaftsjahr 2024 0,00 €.
§ 6
Steuersätze
Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 nicht geändert.
§ 7
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 nicht geändert.
§ 8
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 82.689.846,72 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 85.764.908,14 € und 91.633.613,58 € zum 31.12.2022, zum 31.12.2023 voraussichtlich 96.204.473,58 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 96.647.623,58 €.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.
Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 09. Dezember 2024 bis einschließlich Dienstag, dem 17. Dezember 2024 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Morbach, den 06.12.2024
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Morbach
Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401
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