Gemeindehaushalt

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 98 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 26.11.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber bisherverändert umnunmehr festgesetzt auf
EUROEUROEURO
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf44.387.22012.155.48056.542.700
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf44.052.1203.810.41047.862.530
der Jahresüberschuss/-Fehlbetrag (-) auf335.1008.345.0708.680.170
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf-403.2009.342.0608.938.860
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf1.992.730-1.076.250916.480
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf5.516.410-2.480.7203.035.690
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf-3.523.6801.404.470-2.119.210
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf3.926.880-10.746.530-6.819.650

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:

zinslose Kredite wie bisher 0 Euro auf 0 Euro
verzinste Kredite von bisher 0 Euro auf 0 Euro
zusammen von bisher 0 Euro auf 0 Euro

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von vorher 3.604.000,00 € auf 3.380.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie bisher festgesetzt auf 0,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 660.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 660.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €

3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 0,00 €
davon in Wirtschaftsjahr 2025 0,00 €.

§ 6
Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser  Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung  für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.

§ 8
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 91.633.613,58 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 97.282.713,10 €, zum 31.12.2024 voraussichtlich 97.725.863,10 € , zum 31.12.2025 voraussichtlich 106.406.033,10 €.

§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung zur Einsichtnahme von Montag, dem 08. Dezember 2025 bis einschließlich Dienstag, dem 16. Dezember 2025 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 05.12.2025
Gemeindeverwaltung Morbach

Arianit Besiri
Bürgermeister

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Morbach

Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401