Gemeindehaushalt

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2021

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597), am 15.12.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 12.01.2021 Az.: 10-118211/jw hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 37.153.700 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 35.280.700 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf 1.873.000 €

2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 544.290 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.073.780 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.737.690 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -3.663.910 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.119.620 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0,00 €
verzinste Kredite auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 348.700,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 89.620,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2.500.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) für die Wasserversorgung auf 126.000,00
b) für die Abwasserbeseitigung auf 310.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 0,00 €
zusammen auf 436.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung
a) für die Wasserversorgung auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €

a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
a) für die Wasserversorgung auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €

darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, zusammen 0,00 €
davon im Wirtschaftsjahr 2021 0,00 €.

§ 6
Steuersätze

1. Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Morbach werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
– für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.
– für Grundstücke (Grundsteuer B) 365 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 365 v.H.

2. Die Hundesteuer (jährlich) wird wie folgt festgesetzt:
für den 1. Hund 84,00 €;
für den 2. Hund 156,00 €;
für jeden weiteren Hund 192,00 €;
für jeden Kampfhund 1.250,00 €.

3. Die Vergnügungssteuer wird wie folgt festgesetzt:
(1) gemäß § 5 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit
für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 a 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b genannten Orten 20,00 €,
c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 €
(2) gemäß § 6 Abs.6 Vergnügungssteuersatzung für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.1 Ziffer 2 a 4 v.H. des
Spieleinsatzes, mindestens 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 20,00 €
(3) gemäß § 7 Abs.1 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 2 für jede(n) Prostituierte(n) 4,00 € pro Veranstaltungstag
(4) gemäß § 7 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen im Freien 1,00 €
(5) gemäß § 8 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung 20 v. H.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge werden nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung wie folgt festgesetzt:

1. Öffentliche Einrichtungen (§ 7 KAG)
1.1 Benutzungsgebühren für Schlachthäuser
alle Ortsbezirke pro Benutzung
Schlachthausgebühren
Großvieh: 15,00 €
Kleinvieh: 10,00 €
Vorkühlraum pro Tag: 6,00 €
Abfallbeseitigung und Fettabscheiderentleerung: 9,00 €

Ortsbezirk Wenigerath
Maschinenbenutzung für Herstellung von Wurst und Dosenabkochung
bis 100,0 kW Stromverbrauch: 20,00 €
ab 100,1 kW Stromverbrauch: 25,00 €
Daneben sind die tatsächlichen Kosten des gemessenen Strom- und Wasserverbrauchs zu
erstatten.

1.2 Landtaxe: 12,80 €

2. Abwasserbeseitigung:
2.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für die einmaligen Beiträge nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

2.2 Laufende Entgelte
2.2.1 Wiederkehrender Beitrag (für das Oberflächenwasser)
für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare Grundstücksfläche (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Entgeltsatzung): 0,22 €/qm

2.2.2 Gebühr für Schmutzwasser
für die bezogene und gewichtete Wassermenge einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 Entgeltsatzung) 2,10 €/cbm

2.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 4 Entgeltsatzung): 870,00 €

2.4 Straßenoberflächenentwässerung
Investitionskostenanteil des Baulastträgers gemäß § 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz, je qm entwässerte Straßenoberfläche (ohne Straßeneinläufe): 6,70 €
– Entwässerungsanteil im beitragsfähigen Aufwand für einmalige Beiträge Verkehrsanlagen –

3. Wasserversorgung
3.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

3.2 Laufende Entgelte
3.2.1 Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)
3.2.1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler

Nenndurchfluss   netto MwSt. brutto
 ab 2,5 cbm/h = €/jährlich  36,00  2,52  38,52
 ab 6,0 cbm/h = €/jährlich  86,40  6,05  92,45
ab 10,0 cbm/h = €/jährlich  144,00  10,08  154,08
ab 15,0 cbm/h = €/jährlich  216,00 15,12  231,12
ab 40,0 cbm/h = €/jährlich 576,00 40,32 616,32
ab 60,0 cbm/h = €/jährlich 864,00 60,48 924,48


3.2.1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche

    netto MwSt. brutto
mit Zuschlägen für Vollgeschosse = €/qm 0,0156 0,0011 0,0167

 

3.2.2 Verbrauchsgebühren

    netto MwSt. brutto
nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2)  = €/cbm 1,35 0,095 1,445

 

3.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5) = € 333,00 23,31 356,31
Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

§ 8
Stundungszinssätze

Die Stundungszinssätze für Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Erschließungsbeiträge
a) Ratenzahlung gem. § 135 Abs. 2 BauGB
2 v.H. über dem Basiszinssatz vom 01.01.
(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)
b) Stundung durch Hinausschieben der Fälligkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO
2 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.
(gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

2. Ausbaubeiträge
Ratenzahlung gem. § 14 Abs. 1 KAG
3 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.

§ 9
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug (ungeprüft) 78.028.388,49 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 80.424.378,49 € und zum 31.12.2021 voraussichtlich 82.297.378,49 €.

§ 10
Wertgrenze Wirtschaftsgut

Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto (derzeit 487,90 € brutto) in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.

 

Der Haushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zur Einsichtnahme von Montag, dem 25. Januar bis einschließlich
Mittwoch, dem 03. Februar 2021 während der Dienststunden [montags bis mittwochs
und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags
von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19,
Zimmer DG 312, öffentlich aus. Daneben kann der Haushaltsplan 2021 in elektronischer Form als
PDF unter www.morbach.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß
§ 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche
Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.


Morbach, den 22. Januar 2021
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Morbach

Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401

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