Gemeindehaushalt

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2021

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) am 15.11.2021 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 19.11.2021 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt

 gegenüber bisherverändert umnunmehr festgesetzt
GesamtbetragEuroEuroEuro
1. im Ergebnishaushalt
Gesamtbetrag der Erträge37.153.7002.130.11039.283.810
Gesamtbetrag der Aufwendungen35.280.7001.128.20036.408.900
Jahresüberschuss/-Fehlbetrag1.873.0001.001.9102.874.910
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen544.2901.001.9101.546.200
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit3.073.7801.050.3201.546.200
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit6.737.690-678.1206.059.570
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit-3.663.9101.728.440-1.935.470
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit3.119.620-2.730.350389.270

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2021 wie folgt:

zinslose Kredite wie bisher 0 Euro auf 0 Euro
verzinste Kredite von bisher 0 Euro auf 0 Euro
zusammen von bisher 0 Euro auf 0 Euro

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden von 348.700,00 € neu festgesetzt auf 4.447.700,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
ändert sich von bisher 89.620,00 € auf 3.199.700,00 €

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird
wie bisher festgesetzt auf 2.500.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
für die Wasserversorgung wie bisher auf 139.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 139.000 Euro

b) Kredite zur Liquiditätssicherung
für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000 Euro
zusammen auf 375.000 Euro

c) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
für die Wasserversorgung wie bisher auf 40.000 Euro
für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 88.000 Euro
für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0 Euro
zusammen auf 128.000 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 128.000 Euro.
davon in Wirtschaftsjahr 2021 128.000 Euro.

§ 6
Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern und die Hundesteuer werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht geändert.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung werden mit dieser Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht geändert.

§ 8
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 75.462.336 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 74.963.590 Euro, zum 31.12.2019 voraussichtlich 77.030.894 Euro und zum 31.12.2020 voraussichtlich 79.426.884 Euro.

§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

Der Nachtragshaushaltsplan nebst Anlagen liegt gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) zur Einsichtnahme von Montag, dem 06. Dezember bis einschließlich Dienstag, dem 14. Dezember 2021 während der Dienststunden [montags bis mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr] bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Bahnhofstraße 19, Zimmer DG 312, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Morbach, den 03.12.2021
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Morbach

Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401

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