Gemeindehaushalt

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Morbach für das Haushaltsjahr 2022

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (GVBl. S. 597) am 09.05.2022 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 12.05.2022, Az.: 10-901-11/ba, hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt

 gegenüber bisherverändert umnunmehr festgesetzt
GesamtbetragEuroEuroEuro
1. im Ergebnishaushalt
Gesamtbetrag der Erträge33.891.790033.891.790
Gesamtbetrag der Aufwendungen36.559.540036.549.540
Jahresüberschuss/-Fehlbetrag-2.667.7500-2.667.750
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen-1.060.1100-1.060.110
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit2.801.27002.801.270
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit9.055.39009.055.390
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit-6.254.1200-6.254.120
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit7.314.23007.314.230

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, verändert sich gegenüber dem Hauptplan 2021 wie folgt:

zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 5.500.000,00 Euro
zusammen auf 5.500.000,00 Euro

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 344.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird wie bisher festgesetzt auf 2.500.000,00 €.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 300.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 300.000,00 €

2. Kredite zur Liquiditätssicherung
a) für die Wasserversorgung wie bisher auf 125.000,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung wie bisher auf 125.000,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 125.000,00 €
zusammen auf 375.000,00 €

a) der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
a) für die Wasserversorgung von vorher 136.000,00 € auf 0,00 €
b) für die Abwasserbeseitigung von vorher 887.000,00 € auf 0,00 €
c) für den Gemeindeforst Morbach wie bisher auf 0,00 €
zusammen auf 0,00 €
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, zusammen 0,00 €
davon in Wirtschaftsjahr 2023 0,00 Euro.

Die Steuersätze (§6), die Gebühren und Beiträge (§7) i. V. m. den Sätzen der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung und die Stundungszinssätze (§8) werden mit dieser 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 nicht geändert. Diese werden hier trotzdem nachrichtlich nochmals abgebildet:

§ 6
Steuersätze

1. Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Morbach werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
– für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.
– für Grundstücke (Grundsteuer B) 365 v.H.
b) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 365 v.H.

2. Die Hundesteuer (jährlich) wird wie folgt festgesetzt:
für den 1. Hund 84,00 €;
für den 2. Hund 156,00 €;
für jeden weiteren Hund 192,00 €;
für jeden gefährlichen Hund 1.250,00 €.

3. Die Vergnügungssteuer wird wie folgt festgesetzt:
(1) gemäß § 5 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 a 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b genannten Orten 20,00 €,
c) für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 €
(2) gemäß § 6 Abs.6 Vergnügungssteuersatzung für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.1 Ziffer 2 a 4 v.H. des
Spieleinsatzes, mindestens 60,00 €,
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 4 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens 20,00 €


(3) gemäß § 7 Abs.1 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 2 für jede(n) Prostituierte(n) 4,00 € pro Veranstaltungstag
(4) gemäß § 7 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung bei Vergnügungen nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen im Freien 1,00 €
(5) gemäß § 8 Abs.2 Vergnügungssteuersatzung 20 v. H.

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge werden nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in Verbindung mit der jeweiligen Entgeltsatzung wie folgt festgesetzt:

1. Öffentliche Einrichtungen (§ 7 KAG)
1.1 Benutzungsgebühren für Schlachthäuser
alle Ortsbezirke pro Benutzung

Schlachthausgebühren   Vorkühlraum pro Tag Abfallbeseitigung und Fettabscheiderentleerung
Großvieh  Kleinvieh    
15,00 € 10,00 € 6,00 € 9,00 €

 

Maschinenbenutzung für Herstellung von Wurst und Dosenabkochung
bis 100,0 kW Stromverbrauch: 20,00 €
ab 100,1 kW Stromverbrauch: 25,00 €
Daneben sind die tatsächlichen Kosten des gemessenen Strom- und Wasserverbrauchs zu erstatten.

1.2 Landtaxe: 12,80 €

2. Abwasserbeseitigung:
2.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für die einmaligen Beiträge nach der Entgeltsatzung werden durch Be- schluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

2.2 Laufende Entgelte
2.2.1 Wiederkehrender Beitrag (für das Oberflächenwasser)
für die mit Abflussbeiwerten vervielfachte anrechenbare
Grundstücksfläche (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Entgeltsatzung): 0,22 €/qm

2.2.2 Gebühr für Schmutzwasser
für die bezogene und gewichtete Wassermenge
einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 Entgeltsatzung): 2,50 €/cbm

2.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse
Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 4 Entgeltsatzung): 2.975,00 €

2.4 Straßenoberflächenentwässerung
Investitionskostenanteil des Baulastträgers gemäß § 12 Abs. 10
Landesstraßengesetz, je qm entwässerte Straßenoberfläche
(ohne Straßeneinläufe): 6,70 €
– Entwässerungsanteil im beitragsfähigen Aufwand für
einmalige Beiträge Verkehrsanlagen –

3. Wasserversorgung

3.1 Einmaliger Beitrag
Die Abgabensätze für den einmaligen Beitrag nach der Entgeltsatzung werden durch Beschluss des Gemeinderates, der öffentlich bekannt gemacht wird, festgesetzt.

3.2 Laufende Entgelte

3.2.1 Wiederkehrender Beitrag (§ 13 Abs. 2 Entgeltsatzung)
3.2.1.1 nach der Größe der einzubauenden Wasserzähler

    netto MwSt. brutto
Nenndurchfluss an 2,5 cbm/h = €/jährlich 36,00 2,52 38,52
Nenndurchfluss ab 6,0 cbm/h = €/jährlich 86,40 6,05 92,45
Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h = €/jährlich 144,00 10,08 154,08
Nenndurchfluss ab 15,0 cbm/h = €/jährlich 216,00 15,12 231,12
Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h = €/jährlich 576,00 40,32 616,32
Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h = €/jährlich 864,00 60,48 924,48

 

3.2.1.2 für die anrechenbare Grundstücksfläche mit

    netto MwSt. brutto
Zuschlägen für Vollgeschosse = €/qm 0,0156 0,0011 0,0167

 

3.2.2 Verbrauchsgebühren

    netto MwSt. brutto
nach Wasserverbrauch (§ 19 Abs. 2) = €/cbm 1,35 0,095 1,445

 

3.3 Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse

    netto MwSt. brutto

Pauschalbetrag je Anschlussleitung (§ 25 Abs. 5)

= € 2.300,00 161,00 2.461,00

 

Die laufenden Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, für den oben genannten Zeitraum.

§ 8
Stundungszinssätze

Die Stundungszinssätze für Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

  1. Erschließungsbeiträge
    a) Ratenzahlung
    § 135 Abs. 2 BauGB                                    2 v.H. über dem Basiszinssatz vom 01.01.
                                                                                              (gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)

b) Stundung durch Hinausschieben der Fälligkeit
    gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO        2 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.
                                                                                          (gem. § 238 AO i.V.m. § 135 Abs. 3 BauGB analog)


2. Ausbaubeiträge
Ratenzahlung
§ 14 Abs. 1 KAG 3 v.H. über dem Basiszinssatz zum 01.01.

§ 9
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug (ungeprüft) 79.426.884,35 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 82.301.794,35 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 79.634.044,35 €.

§ 10
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Grenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 Abs. 1 Satz 2 GemO, ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Morbach geregelt.

§ 11
Wertgrenze Wirtschaftsgut

Von der Vereinfachungsregel des § 32 Abs. 5 GemHVO wird Gebrauch gemacht und Wirtschaftsgüter unter 410,00 € netto (derzeit 487,90 € brutto) in der Ergebnisrechnung als Aufwand dargestellt.

Morbach, den 22.07.2022
Gemeindeverwaltung Morbach
Andreas Hackethal
Bürgermeister

Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Morbach

Sebastian Gorges
Bahnhofstraße 19
54497 Morbach
Tel.: +49 (0) 6533/71-401
Fax: +49 (0) 6533/95997-401

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